Welchen Anerkennungsvorteil habe ich durch den § 34d GewO bei der Sachkundeprüfung zum § 34f GewO – warum sollte jeder 34d´ler auch ein 34f´ler sein ?

Ausgangssituation Sie sind als Inhaberin oder Inhaber der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34d GewO bereits erfolgreich im Versicherungs Business tätig. Sie fühlen sich manchmal, trotz Ihrer riesigen Produktwelt ein wenig gefangen und planen daher sich die Produktwelt des § 34f GewO zu erschließen? Ihre bisherige zögerliche Haltung hat möglicherweise mit dem Umstand zu tun, dass Sieweiterlesen ⟶

Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des VermAnlG vermitteln. Dazu gehören: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Inves