Wie sieht es mit den anderen Vermittlungsbereichen des §34 GewO aus? Also gelten die Regeln des § 34d bzgl. Sachkundenachweis auch für §34f und andere Bereiche?

Die Sachkundedelegation ist in anderen Bereichen – wie z.B. der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO – nur sehr eingeschränkt möglich.

Welche Personen müssen in einem klassischen Versicherungsmaklerbetrieb mit z.B. drei Mitarbeitern den Sachkundenachnachweis per Prüfung vor der zuständigen IHK erbracht haben?

Eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigt, wer gewerblich Versicherungen vermittelt. Ein Versicherungsmakler benötigt für diese Erlaubnis grundsätzlich einen Sachkundenachweis durch Ablegen einer entsprechenden IHK-Prüfung oder einen anderen nach VersVermV anerkannten Abschluss.

Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des VermAnlG vermitteln. Dazu gehören: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Inves