Die Sachkundedelegation ist in anderen Bereichen – wie z.B. der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO – nur sehr eingeschränkt möglich.
Schlagwort: §34d GewO
Welche Personen müssen in einem klassischen Versicherungsmaklerbetrieb mit z.B. drei Mitarbeitern den Sachkundenachnachweis per Prüfung vor der zuständigen IHK erbracht haben?
Eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigt, wer gewerblich Versicherungen vermittelt. Ein Versicherungsmakler benötigt für diese Erlaubnis grundsätzlich einen Sachkundenachweis durch Ablegen einer entsprechenden IHK-Prüfung oder einen anderen nach VersVermV anerkannten Abschluss.