Vermitteln Sie Verbraucherkredite – besser bekannt als Ratenkredite? Haben Sie dafür eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO? Dann werden ab November 2026 zwei große Änderungen auf Sie zukommen.

Was ist passiert? In Brüssel wurde die EU-Verbraucherkreditrichtlinie überarbeitet.

Registerpflicht

Die Richtlinie empfiehlt, dass sich Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler in ein Register eintragen und der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde unterliegen sollen. Es ist davon auszugehen und bereits vom Bundeswirtschaftsministerium angedeutet, dass es daher in Deutschland eine Registerpflicht geben wird, die sich an vergleichbaren Regelungen für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler orientieren wird.

Sachkundepflicht

Nach Artikel 33 der Richtlinie müssen Kreditgeber und Kreditvermittler von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die

  • Gestaltung

  • das Anbieten und

  • das Abschließen

von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ziel ist es, „ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten“. Konkrete Prüfungsinhalte werden noch festgelegt.

Jeweils aktuelle Informationen rund um dieses Thema finden Sie hier: https://gp-akademie.info/zjh

Quellen:

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