Welchen Anerkennungsvorteil habe ich durch den § 34d GewO bei der Sachkundeprüfung zum § 34f GewO – warum sollte jeder 34d´ler auch ein 34f´ler sein ?

Ausgangssituation

Sie sind als Inhaberin oder Inhaber der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34d GewO bereits erfolgreich im Versicherungs Business tätig. Sie fühlen sich manchmal, trotz Ihrer riesigen Produktwelt ein wenig gefangen und planen daher sich die Produktwelt des § 34f GewO zu erschließen?

Ihre bisherige zögerliche Haltung hat möglicherweise mit dem Umstand zu tun, dass Sie sich trotz Ihrer sehr umfangreichen Beratungserfahrung noch ein weiteres Mal vor einer Prüfungskommission beweisen sollen?

Dann lesen Sie hier die wirklich erfreuliche Nachricht

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist bei einer beschränkten Sachkundeprüfung nach § 34f GewO, beispielsweise wenn nur die Prüfung für „offene Investmentvermögen“ abgelegt wird, vom praktischen Teil der Prüfung (Beratungsgespräch als Rollenspiel) befreit.

Fazit

In Ihrem Fall, also als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d GewO, haben Sie nur noch den fachlich-sachlichen Teil als schriftliche Prüfung abzulegen!

Sie könnten dann als Inhaberin oder Inhaber beider Lizenzen noch erfolgreicher sein, als Sie es ohnehin schon sind. Sehr wahrscheinlich werden Sie auch Ihre persönlichen Ziele deutlich schneller erreichen, da Sie von noch mehr Kundinnen und Kunden als bisher in Anspruch genommen werden.

Hier einige hilfreiche Links:

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