Umsatzsteuer in der Weiterbildung - wie werden Lehrgänge umsatzsteuerlich behandelt?

Umsatzsteuer in der Weiterbildung – wie werden Lehrgänge umsatzsteuerlich behandelt?

Die Umsatzsteuerbehandlung von Weiterbildungsleistungen wirft häufig Fragen auf, sowohl bei Anbietern als auch bei Teilnehmern von Lehrgängen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie Weiterbildungsleistungen in Deutschland umsatzsteuerlich behandelt werden.

Umsatzsteuerpflicht bei Weiterbildungsleistungen

Grundsätzlich sind Weiterbildungsleistungen umsatzsteuerpflichtig. Anbieter von Lehrgängen müssen also auf die von ihnen berechneten Entgelte Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen. Der reguläre Steuersatz beträgt derzeit 19%, es gibt jedoch Ausnahmen, Steuerbefreiung ermöglichen.

Steuerbefreiungen

Weiterbildungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies gilt insbesondere für Bildungsangebote, die von staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden oder zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Von der Steuer ebenfalls befreit werden können berufliche Fortbildungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, wie zum Beispiel Pflichtfortbildungen für bestimmte Berufsgruppen. Werden Lernplattformen genutzt, ohne dass ein Trainer oder Dozent involviert ist, so gilt das für das Finanzamt nicht als „Schulung“. Hier fällt daher immer die volle Umsatzsteuer an.

Bedeutung der richtigen Zuordnung

Für Anbieter von Weiterbildungsleistungen ist es essentiell, die richtige umsatzsteuerliche Zuordnung ihrer Angebote sicherzustellen. Eine fälschliche Annahme der Steuerbefreiung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. Daher sollte im Zweifelsfall immer eine genaue Prüfung erfolgen oder ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Auswirkungen für Teilnehmer:innen und Unternehmen

Erbringt ein Unternehmen selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen, dann ist es egal ob eine genutzte Bildungsdienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Das Unternehmen kann sich ggf. die Umsatzsteuer als „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückholen. Das gilt z.B. für Immobilienmakler oder Hausverwalter. Für umsatzsteuerfreie Unternehmen wie Banken und Versicherungen sind die gezahlten Steuern echte Kosten. Damit ist es für diese Unternehmen sehr relevant, ob eine Leistung steuerpflichtig oder -frei ist. Gleiches gilt für einzelne Teilnehmer.

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