Bisher war es so, dass Verwalter und Verwalterinnen keinen Nachweis über ihre fachliche Qualifikation erbringen mussten. Es galt lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung gemäß § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese Weiterbildung umfasst 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren.
Schlagwort: Wohnimmobilienverwaltung
Achtung, Wohnimmobilienverwalter: Die Uhr tickt!
Die Zeiten, in denen Verwalter und Verwalterinnen lediglich eine regelmäßige Weiterbildung gemäß § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen mussten, sind vorbei.