Achtung, Wohnimmobilienverwalter: Die Uhr tickt!

Achtung, Wohnimmobilienverwalter: Die Uhr tickt!

Die Zeiten, in denen Verwalter und Verwalterinnen lediglich eine regelmäßige Weiterbildung gemäß § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen mussten, sind vorbei.

Ab dem 01.12.2023 tritt gemäss § 26a WEG eine Neuregelung in Kraft, die die Qualifikation zum „zertifizierten Verwalter (IHK)“ vorschreibt. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die in der Wohnungseigentumsverwaltung tätig sind, Versammlungen leiten oder als Verwalter Entscheidungen treffen.

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nur dann als „zertifizierte Verwalter“ bezeichnen, wenn alle Beschäftigten die entsprechende Prüfung bestanden haben. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter in Bereichen wie Sekretariat, Buchhaltung oder Hausmeistertätigkeiten sowie für Auszubildende. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung ausschließlich WEG-Verwaltungen betrifft und nicht für Mietverwaltungen gilt.

Jeder Wohnungseigentümer kann den Nachweis zur Zertifizierung des Verwalters verlangen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, sich weiterhin als kompetenter Partner zu präsentieren. Eine IHK-Zertifizierung wird somit unerlässlich.

Für WEGs, die seit dem 01.12.2020 neu hinzugekommen sind, kann ab dem 01.12.2023 der Nachweis als „zertifizierter Verwalter“ gefordert werden. Bei bereits vertraglich bestellten WEG-Verwaltern vor dem 1. Dezember 2020 ist dies jedoch erst ab dem 1. Juni 2024 der Fall.

Das Hauptziel dieser umfassenden Änderung ist die Erhöhung der Qualität der Wohnimmobilienverwaltung und der Schutz der Eigentümer. Da der Stichtag 01.12.2023 immer näher rückt, ist es dringend empfohlen, jetzt einen Lehrgang zu buchen und den Prüfungstermin zu sichern. GOING PUBLIC! bietet hierfür einen Online-Lehrgang an, der eine schnelle und digitale IHK-Prüfungsvorbereitung ermöglicht. >>

Link-Tipp:

IHK:

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