Weiterbildung im Immobilienbereich: Was bis zum 31.12.2023 zu beachten ist.

Weiterbildung im Immobilienbereich: Was bis zum 31.12.2023 zu beachten ist.

Im Jahr 2018 wurde die Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler eingeführt. Diese Regelung ist in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.

Im 3-jahres-Turnus müssen hier mindestens 20 Stunden Weiterbildungszeit nachgewiesen werden. Für alle, die seit 2018 ununterbrochen als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind, endet der zweite Drei-Jahres-Turnus am 31.12.2023. Bis dahin müssen sie 20 Weiterbildungsstunden nachweisen. Dies gilt auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Wie genau muss die Weiterbildung erfolgen und was ist zu beachten? 

  • Die Weiterbildung kann in verschiedenen Formen erfolgen – einschließlich Online, begleitetem Selbststudium mit nachweisbaren Lernerfolgskontrollen oder betriebsinternen Maßnahmen.

  • Die Weiterbildung muss Anforderungen der Anlagen 1+2 MaBV erfüllen

  • Bei gleichzeitiger Tätigkeit als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ist eine kumulative Weiterbildung von insgesamt 40 Stunden erforderlich.

  • Nachweise über die Weiterbildung müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

GOING PUBLIC! bietet die Online-Lösung, um Ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachzukommen. Hier einige Vorteile:

  • 175 bzw. 145 praxisorientierte Web Based Trainings, die zwischen 5 und 20 Minuten lang sind zum Festpreis.

  • minutengenaue Zeitgutschrift – falls Sie noch Stunden “auffüllen” wollen, um auf Ihre 20 Weiterbildungsstunden zu kommen.

  • Weiterbildungsnachweis für die Aufsichtsbehörde

Mehr Informationen:

Link-Tipp: IHK

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