Die Tätigkeit als Immobilien-Makler/Maklerin bzw. -Verwalter/Verwalterin ist anspruchsvoll und erfordert fundiertes Vorwissen. Der Gesetzgeber verlangt aber für Verwalter und Verwalterinnen nur indirekt eine Vorqualifikation und für Makler/Maklerinnen sogar überhaupt keine Zugangs-Qualifikation. Allerdings sind Verwalter/Verwalterinnen und auch Makler/Maklerinnen zur Weiterbildung verpflichtet. Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolviert werden. Kann man dieses Minimum von 20 Stunden nicht nachweisen, so droht ein Bußgeld und ggf. kann sogar die Erlaubnis entzogen werden.
Schlagwort: Wohnimmobilienverwalter
Weiterbildung im Immobilienbereich: Was bis zum 31.12.2023 zu beachten ist.
Im Jahr 2018 wurde die Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler eingeführt. Diese Regelung ist in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.