Erfolgswege für Ihre Karriere als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler nach § 34c – Entdecken Sie Ihre Möglichkeiten

In Zeiten steigender Baukosten, steigender Hypothekenzinsen im Vergleich zu den letzten zehn Jahren und in einigen Regionen fallender Immobilienpreise wird der Verkauf einer Bestandsimmobilie anspruchsvoller. Die Zunahme der Stornierungen im Wohnungsbau, angetrieben durch Insolvenzen führender Immobilienentwickler, erschwert das Marktumfeld weiter und reduziert das Potenzial an Vermarktungsobjekten. Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer haben heute eine große Auswahl an fähigen Maklerinnen und Maklern. Um sichweiterlesen ⟶

Honorarberatung nach § 34i Absatz 5 GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich?

Datum: 31.05.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Immobilien, Regulierung, Sachkunde Interessiert als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig zu werden? Hier sind die Infos! Was ist ein Honorar-Immobiliardarlehensberater? Das sind Berater, die u.a. eine unabhängige Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten. Darunter fällt bspw. die Baufinanzierung für das private Eigenheim. Finanzierungen von Unternehmen, z.B. ein Darlehenweiterlesen ⟶

Wie sieht es mit den anderen Vermittlungsbereichen des §34 GewO aus? Also gelten die Regeln des § 34d bzgl. Sachkundenachweis auch für §34f und andere Bereiche?

Die Sachkundedelegation ist in anderen Bereichen – wie z.B. der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO – nur sehr eingeschränkt möglich.

Welche Personen müssen in einem klassischen Versicherungsmaklerbetrieb mit z.B. drei Mitarbeitern den Sachkundenachnachweis per Prüfung vor der zuständigen IHK erbracht haben?

Eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigt, wer gewerblich Versicherungen vermittelt. Ein Versicherungsmakler benötigt für diese Erlaubnis grundsätzlich einen Sachkundenachweis durch Ablegen einer entsprechenden IHK-Prüfung oder einen anderen nach VersVermV anerkannten Abschluss.

Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des VermAnlG vermitteln. Dazu gehören: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Inves