Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Jeder gewerbliche Immobiliardarlehensvermittler:in muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Geregelt ist dies im § 34i Abs. 4 GewO und betrifft Personen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.