Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Jeder gewerbliche Immobiliardarlehensvermittler:in muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Geregelt ist dies im § 34i Abs. 4 GewO und betrifft Personen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.
Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34i GewO. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34i Abs. 2 GewO). Über die Sachkunde hinaus sind hier weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Hier mehr Informationen dazu: https://gp-akademie.info/2xc
Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen sind:
-
Immobilienkaufmann/-frau
-
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
-
Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
-
Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
-
Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
-
Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
-
Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
hier entfällt der Sachkundenachweis.
Aber wie sieht es nun mit der Weiterbildungsverpflichtung aus?
Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34i-Erlaubnisinhaber und -inhaberinnen sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Links:
-
§ 34i GewO § 34i GewO – Einzelnorm
#FortbildungsFreitag #§34iGewO