Ausgangssituation Sie sind als Inhaberin oder Inhaber der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34d GewO bereits erfolgreich im Versicherungs Business tätig. Sie fühlen sich manchmal, trotz Ihrer riesigen Produktwelt ein wenig gefangen und planen daher sich die Produktwelt des § 34f GewO zu erschließen? Ihre bisherige zögerliche Haltung hat möglicherweise mit dem Umstand zu tun, dass Sieweiterlesen ⟶
Schlagwort: § 34d GewO
Honorarberatung nach § 34d Absatz 2 GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich als Versicherungsberater:in?
Datum: 24.05.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Regulierung, Sachkunde, Versicherungen Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Neben Versicherungsvertreter:innen, die Versicherungsgesellschaften vertreten und Versicherungsmakler:innen, die im Kundenauftrag tätig werden, gibt es auch Versicherungsberater:innen, die ausschließlich auf Honorarbasis tätig werden. Was ist die Honorarberatung nach § 34dweiterlesen ⟶
IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34d, § 34f, § 34i GewO: So nutzen Sie die letzten Wochen effektiv – Ein Leitfaden zur optimalen Vorbereitung auf die IHK-Prüfung in der Endphase
Der IHK-Prüfungstermin rückt näher. Hier stellt sich für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer oft die Frage: „Bin ich ausreichend vorbereitet, um diese anspruchsvolle Prüfung zu bestehen?“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sollten sich nicht nur auf das Zitat „Wissen ist das, was geblieben ist“, verlassen. Stattdessen sollten sie die gesamte Restzeit seit ihrem letzten Seminar nutzen, um sich optimal auf die Prüfung vorzubereiten.
Welche Werkzeuge und Möglichkeiten bieten sich Ihnen dafür?
Beschäftigen Sie Mitarbeiter in der Versicherungsvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?
Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Versicherungsprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, oder als Versicherungsmakler für den