Datum: 24.05.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Regulierung, Sachkunde, Versicherungen
Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Neben Versicherungsvertreter:innen, die Versicherungsgesellschaften vertreten und Versicherungsmakler:innen, die im Kundenauftrag tätig werden, gibt es auch Versicherungsberater:innen, die ausschließlich auf Honorarbasis tätig werden.
Was ist die Honorarberatung nach § 34d Absatz 2 GewO?
Die Honorarberatung nach § 34d Absatz 2 GewO bedeutet, dass die Versicherungsberaterin oder der Versicherungsberater von Ihren Klienten bezahlt werden, ohne Provisionen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten.
Von Unternehmen dürfen Sie keine Provisionen annehmen. Falls sich dies nicht vermeiden lässt, also wenn die vermittelte Police nicht in eine Netto-Police wandelbar ist, müssen sie die Provision unverzüglich direkt an die Kunden “auskehren”. Hier mehr Informationen dazu.
Die Leistung des Versicherungsberaters deckt sich nicht vollständig mit der des Versicherungsvermittlers, vielmehr ist sie weiter. Versicherungsberater:in ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein…
- …den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
- … den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
- …für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Was sind die Besonderheiten einer Honorarberatung?
Statt Provisionen für die Produkte zu zahlen, welche in den Tarifen der Produkte inkludierte sind (Bruttopolicen), erhalten Klienten von der Honorarberaterin oder dem Honorarberater eine Honorarrechnung für Nettopolicen.
Nettopolicen sind solche, bei denen die Tarife um die entsprechende Provision bereinigt wurden und dadurch in der Kostenstruktur günstiger für die Klientin oder den Klienten sind. Ferner können Honorare auch für die o.g. rechtlichen Beratungen oder außergerichtlichen Vertretungen genommen werden. Es handelt sich also um eingeschränkte, aber ausnahmsweise zulässige Rechtsberatungsleistungen.
Die Höhe des Honorars kann im Prinzip frei vereinbart werden und richtet sich nach Marktgegebenheiten. Es gibt Vereine, in denen sich Honorarberaterinnen und Honorarberater organisieren. Diese Vereine geben ihren Mitgliedern Gebührentabellen als Orientierung an die Hand. Ein Beispiel hierfür ist die Gebührentabelle des Bundesverbands der Honorarberater e.V.: Gebührenübersicht Honorarberatung | BuH eV
Pflichten für Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater:in), benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 GewO. Zudem muss er sich nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Die Versicherungsvermittlerverordnung enthält auch Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung.
Für Versicherungsberater:innen gibt es eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr). Weiterhin gilt diese für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
Für welche Produkte ist die Honorarberatung anwendbar ?
Grundsätzlich für Versicherungsprodukte aller Art, sofern es sich um Nettopolicen/tarife handelt.
Entlohnung in der Honorarberatung
In der Honorarberatung wird die Versicherungsberaterin und der Versicherungsberater ausschließlich durch Zahlungen der Klienten entlohnt. Diese Vergütung kann als festes Honorar oder auf Stundenbasis erfolgen.
Welche Sachkundeprüfung benötigen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater?
Sofern Sie sich für diese Thematik interessieren, bieten wir Ihnen weitergehende Informationen und entsprechende IHK-Sachkundevorbereitungslehrgänge an. Hier erfahren Sie mehr dazu: Gewerbeerlaubnis für Versicherungsvermittler:innen
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