Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Versicherungsprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, oder als Versicherungsmakler für den