Datum: 17.05.2024 | Autor: Frank Rottenbacher | Kategorie: Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde Die Honorarberatung nach § 34h der Gewerbeordnung (GewO) bietet eine klare und faire Alternative zur traditionellen provisionsbasierten Anlageberatung. Wer im Sinne von § 34h GewO gegen ein Honorar der Anlegerin oder des Anlegers gewerblich zu Finanzanlagen beraten möchte, benötigt hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater.weiterlesen ⟶
Schlagwort: Finanzanlagenvermittlung
Wie sieht es mit den anderen Vermittlungsbereichen des §34 GewO aus? Also gelten die Regeln des § 34d bzgl. Sachkundenachweis auch für §34f und andere Bereiche?
Die Sachkundedelegation ist in anderen Bereichen – wie z.B. der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO – nur sehr eingeschränkt möglich.