Kann ich meine Weiterbildung von der Steuer absetzen? Welche Möglichkeiten der Absetzbarkeit gibt es für Einzelunternehmer?

Datum: 10.05.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Regulierung, Sachkunde, Studium, Weiterbildung

In der sich ständig wandelnden Finanz- und Immobilienwelt ist es entscheidend, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben und sich durch Fachwissen zu aktuellen Themen einen Marktvorteil zu sichern. Doch Weiterbildungen sind oft mit erheblichem Zeitaufwand und Kosten verbunden.

Glücklicherweise bietet das deutsche Steuerrecht Möglichkeiten, diese betrieblich veranlassten Investitionen in Ihr berufliches Wachstum steuerlich abzusetzen. Dieser Artikel erklärt, wie Einzelunternehmer Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen können, und bietet praktische Tipps.

Grundlagen der Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind für Einzelunternehmer grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dazu zählen Kosten für Seminare, Workshops, Fachbücher, Online-Kurse und sogar Studiengänge, Um diese Ausgaben absetzen zu können, müssen sie direkt mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen und darauf abzielen, Ihre fachlichen Kenntnisse zu erweitern oder aktuell zu halten.

Was zählt zu den absetzbaren Weiterbildungskosten?

Es können eine Vielzahl von Kosten im Zusammenhang mit Weiterbildungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören:

  • Lehrgangsgebühren, Teilnehmergebühren, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren, Studiengebühren
  • Ausgaben für Fachliteratur
  • Kosten für Arbeitsmaterialien (z.B. Schreibwaren)
  • Kosten zur Informationsbeschaffung (z.B. Internet und Telefon)
  • Ausgaben für Hardware (z.B. für Laptop, Tablets oder Computer)
  • Ausgaben für Software (z.B. für Präsentationserstellung)
  • Fahrtkosten zum und vom Lehrort
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Nachweise und Belege: Was Sie sammeln sollten

Um die Kosten gegenüber dem Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend zu machen, ist eine Dokumentation erforderlich. Sammeln Sie alle Rechnungen und Belege im Zusammenhang mit Ihrer Fort- und Weiterbildung und dokumentieren Sie den Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und Ihrer beruflichen Tätigkeit.

Bei Fahrten zum Lehrort sollten Sie ein Fahrtenbuch führen, um die gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Hier gilt ein fester Pauschalbetrag in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ist der Fahrschein oder das Ticket zum Nachweis der Kosten erforderlich. Das Gleiche gilt für Taxifahrten und Fahrten mit Fahrdienstleistern. Ebenfalls können Sie Reiseversicherungen, Maut- und Parkgebühren absetzen.

Für Verpflegungskosten gilt: Sie können die Kosten nicht in voller Höhe angeben. Stattdessen können Sie bei eintägigen Reisen 14,- € (bei mehr als 8h Reisedauer) sowie bei mehrtägigen Reisen 14,- € für an An- und Abreisetag sowie 28,- € für vollständige Fortbildungstage (bei mehr als 24h Reisedauer) als Werbungskosten absetzen. Siehe: BMF zu Verpflegungsmehraufwendungen

Hier noch einmal eine Auflistung der absetzbaren Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Fort- und Weiterbildung:

Gebühren rund um die Weiterbildung

  • Lehrgangsgebühren
  • Seminargebühren
  • Studiengebühren
  • Teilnehmergebühren
  • Zulassungsgebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Schulgeld
  • Honorare

Arbeitsmittel für die Weiterbildung

  • Fachliteratur
  • Schreibwaren
  • Büroausstattung
  • Elektronische Geräte w. z.B. Laoptop, PC etc. pp.

Absetzbarkeit von Hardware wie PC

Bei Unternehmern stellt sich die Frage, ob die voll abgeschriebenen Computer – mit einem Erinnerungswert von 1 Euro – in einem Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Auch bei der Software ist das gleichermaßen von Interesse. Der ursprüngliche Entwurf eines BMF-Schreibens ließ erwarten, dass eine Aufnahme in einem Anlageverzeichnis nicht erforderlich ist. Doch auch hier sorgt das BMF aktuell für Klarheit: Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis, also dem Anlageverzeichnis, aufzunehmen (R 5.4 EStR 2012). Siehe: 

Kosten zur Informationsbeschaffung

Dazu zählen vor allem Telefon und Internet, die ohnehin als Betriebsausgabe absetzbar sind.

Auch Fahrten zu Arbeitsgemeinschaften oder Lerngruppen sind absetzbar

Es können auch die Fahrten zur Prüfungsvorbereitung als Betriebsausgaben absetzen. Dazu gehören auch die Fahrten zu Arbeitsgemeinschaften oder zur Vertiefung des gelernten Stoffs. Wichtig: Um dem Finanzamt die berufliche Veranlassung nachzuweisen, erstellen Sie am besten über jedes Treffen eine Liste. Darauf vermerken Sie Ort, Datum und alle Teilnehmer der Lerngruppe auf – Unterschrift von allen darunter – fertig.

Übernachtung

Es können natürlich auch die anfallenden Übernachtungs- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der Fort- und Weiterbildung als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Reisekosten).

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Beitrag hilfreiche Informationen zum Thema geben zu können. Wenn Sie sich für Fort- und Weiterbildungen in der Finanz- und Immobilienbranche interessieren, erfahren Sie hier mehr dazu: 

Linktipp: Absetzbarkeit der Kosten

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