Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Versicherungsprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, oder als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34d Abs. 1 GewO. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungsprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34d Abs. 5 GewO). Weitere Informationen hier: https://gp-akademie.info/hgv
Aber wie sieht es nun mit der Weiterbildungsverpflichtung aus? Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34d-Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen folgendermaßen geregelt: Es sind 15 Stunden Weiterbildungszeit pro Jahr zu erbringen und der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Es gelten die Bestimmungen des § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
Mehr Informationen zu diesem sehr komplexen Thema erhalten Sie hier: IDD Weiterbildung für § 34d GewO Versicherungsvermittler:innen
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§ 34d § 34d GewO – Einzelnorm
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