Wie sieht es mit den anderen Vermittlungsbereichen des §34 GewO aus? Also gelten die Regeln des § 34d bzgl. Sachkundenachweis auch für §34f und andere Bereiche?

Die Sachkundedelegation ist in anderen Bereichen – wie z.B. der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder der Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO – nur sehr eingeschränkt möglich.

Zulässig wäre es z.B. im Rahmen einer GmbH wieder nach Funktionen zu unterteilen, also z.B. bei zwei Geschäftsführern den Sachkundenachweis für den Versicherungs- und Finanzanlagenbereich auf zwei Geschäftsführer zu verteilen und per Gesellschafterbeschluss eine Funktionstrennung festzulegen.

Allerdings ist es für die Bereiche der Finanzanlagenvermittlung und Immobiliardarlehensvermittlung nicht möglich, eine vollständige Sachkundedelegation auf einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten vorzunehmen.

Bei Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlern wäre zum Beispiel eine der Sachkunde gleichgestellte Berufsqualifikation erforderlich um einen Sachkundenachweis zu ersetzen. Welche diese sind, erfahren Sie über die abgebildeten Links.

Werden die genannten Berufsqualifikationen nicht erfüllt, bleibt nur der Weg über eine IHK-Sachkundeprüfung den Sachkundenachweis zu erlangen.

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