Welche Sanktionen haben Unternehmer zu erwarten, wenn sie diese Vorgaben trotz laufendem Geschäftsbetrieb (noch) nicht erfüllen?

Man muss hier unterscheiden zwischen einer Person, die ohne Gewerbeerlaubnis Versicherungen vermittelt und einem Erlaubnisträger, dem der Sachkundeträger „abhanden“ kommt.

Wer ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO Versicherungen vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen geht bis 5.000,00 €, was zunächst niedrig klingt.

Es kommt auch eine Betriebsschließung oder -verhinderung in Betracht (§ 15 GewO). Allerdings kann ggf. auch eine allgemeine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, so dass gar kein Gewerbe mehr ausgeübt werden darf (§35 GewO).

Ein Verstoß ist also alles andere als trivial. Das Problem ist hier also weniger die Frage nach der Sachkunde, sondern die Erlaubnis selbst.

Wenn dem Erlaubnisträger die der Sachkundeträger abhandenkommt, sei es durch Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder durch Versterben, dann fehlt eine Erlaubnisvoraussetzung und die Erlaubnis kann widerrufen werden.

Siehe unser Beispiel zur fiktiven ABC InsurTechs Versicherungsvermittlungs GmbH. (Link: Alles über Sachkunde §34d GewO: Ausnahmen & Regeln ) Hier muss also schleunigst ein Sachkundeträger wieder in die Geschäftsführung eintreten.

Alles rund um die Erlaubnisbeantragung § 34d GewO

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