Können die Geschäftsführer eines InsurTechs, das auch Versicherungen vermittelt, die Sachkunde auch komplett delegieren?

Können die Geschäftsführer eines InsurTechs, das auch Versicherungen vermittelt, die Sachkunde auch komplett delegieren, wenn z.B. keiner der Geschäftsführer darüber verfügt? Falls ja, an wen kann diese Verantwortung delegiert werden? Genügen hier einfache Angestellte?

Datum: 23.02.2024 | Autor: Frank Klier | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Regulierung, Sachkunde, Weiterbildung

Spielen wir das Beispiel weiter durch: Frau Huber scheidet bei der ABC InsurTechs Versicherungsvermittlungs GmbH als Geschäftsführerin aus. Die Gesellschaft verfügt ab dem Moment über keinen Geschäftsführer mehr mit Sachkundenachweis.

Die Erlaubnis nach § 34d GewO müsste also von der zuständigen IHK widerrufen werden. Die GmbH könnte jedoch den Sachkundenachweis durch einen Angestellten erbringen, also delegieren.

Erforderlich ist natürlich einerseits…

·        …dass es ein anerkannter Sachkundenachweis ist.

·        …und anderseits muss es eine vertretungsberechtigte Person der GmbH sein.

Das muss kein Geschäftsführer sein, sondern kann auch ein Prokurist (§ 49 HGB) oder Handlungsbevollmächtigter (§ 54 HGB) sein.

Dieser Angestellte muss eine dieser Vertretungsbefugnisse erhalten und dann alleine für die Versicherungsvermittlung und Beaufsichtigung der entsprechenden Mitarbeiter zuständig sein.

Ein „einfacher“ Angestellter genügt somit nicht. Der Geschäftsführer darf weiterhin weder vermitteln noch beraten. Aber somit könnte eine vollständige Sachkundedelegation beim InsurTech erreicht werden.

Link: https://gp-akademie.info/hbr

Alles rund um die Erlaubnisbeantragung § 34d GewO: https://gp-akademie.info/ycb

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