Nicht wenige Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet. Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden Verdienstausfall sitzen?
Bei Angestellten zahlt demnach in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
In § 56 IfSG heißt es dazu:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“
Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)
Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.
Was aber, wenn Sie nicht in Quarantäne befinden, Ihnen aber reihenweise Aufträge wegbrechen und Kunden ausbleiben?
Ausweg 1
Ein Weg für alle stationären Händler und Geschäfte ist, Ihr Geschäft in die Onlinewelt zu verlegen. Hier bieten wir Ihnen viele Möglichkeiten an. Zum einen die Erstellung eines Online-Shops: Wir kümmern uns die Erfassung der Produkte und bringen Sie in die Online-Welt. Ein weiterer Weg ist die Veröffentlichung Ihrer Produkte auf unserem Marktplatz. Hier bieten wir Ihnen mehrere Marktplätze an:
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Ausweg 2
Weiterhin wichtig wäre, sich erst einmal die zugesagte staatliche Hilfe für KMU´s abzuholen. Hier hat sich die Firma Compeon auf die Beantragung und Auszahlung der Gelder spezialisiert. Compeon übernimmt das gesamte Antragsverfahren. Hier mehr dazu.
Ausweg 3
Ein weiterer Weg wäre es Gelder über die KfW anzufordern auch hier gibt es spezielle Mittel gerade auch für Kleinstunternehmen und Startups (bis zum 10.000€ für Startups). Diese Mittel können Sie über Ihre Hausbank beantragen oder Sie gehen direkt zur DKB. Die DKB ist Profi wenn es um die Beantragung von KfW-Mitteln geht. Hier mehr dazu.
In Berlin gibt die IBB Gelder heraus. Diese können unkompliziert beantragt werden. Hier mehr dazu: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html
In Bayern hat die Landesregierung einen Liquiditätsfonds aufgelegt und zahlreiche weitere Maßnahmen angekündigt: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Die Regierung in Nordrhein Westfalen hat ebenfalls bereits reagiert: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/20200319_massnahmenpaket_corona_final_mwide.pdf
Für Unternehmen die länger als 5 Jahre am Markt sind: KfW-Unternehmerkredit (037)
Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern. Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR). Hier direkt beantragen
Für Unternehmen/Startups die Weniger als 5 Jahre am Markt sind KfW-Kredit für Wachstum (290)
Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung (bisher Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung). Erhöhung der Umsatzgrenze für Antragsberechtigte Unternehmen von 2 Mrd. auf 5 Mrd. EUR. Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70 %. Hierdurch wird der Zugang von mittelständischen und größeren Unternehmen zu individuell strukturierten, passgenauen Konsortialfinanzierungen erleichtert. Hier direkt beantragen
Ausweg 4
Beleihen Sie Ihre Lebensversicherung. Hier gibt es oft Möglichkeiten das Geld innerhalb eines Jahres wieder einzuzahlen, ohne einen Schaden zu erleiden. Vorteil: Sie gewinnen kurzfristige Liquidität und haben trotzdem weiter Versicherungsschutz. Es wird nur der bestehende Rückkaufswert der Versicherung entnommen. Hier mehr dazu
Ausweg 5
Sie haben noch unbezahlte Rechnungen? Ihnen schulden Leute Geld? Dann verkaufen Sie Ihre unbezahlten Rechnungen an die Firma Fundflow. Ich kann diese Firma sehr empfehlen wir sind dort selbst Kunden. Die Vorfinanzierung klappt einfach. Das Geld ist meist innerhalb von 48 Stunden da. Hier mehr dazu.
Ausweg 6
Steuerliche Liquiditätshilfe
Sie haben zahlreiche Möglichkeiten beim Thema Steuern in der aktuellen Situation Geld zu sparen. So können Sie zum Beispiel einen Antrag auf Steuerstundungen oder einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen stellen.
Sofern Sie Steuererstattungsansprüche haben, ist es ratsam jetzt die Steuererklärungen fertig zu stellen und einzureichen. Wer zuerst kommt, malt zuerst. Nutzen Sie die freie Zeit, die Sie jetzt haben.
Zudem verzichten die Finanzbehörden bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge, sofern Ihr Unternehmen Steuerschulden hat und von der Corona-Krise betroffen ist.
Falls Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, empfehlen wir Ihnen, sich mit diesem über Ihre Situation und Maßnahmen zur Sicherung Ihrer Liquidität zu unterhalten. Ferner finden Sie auf den Webseiten der meisten Finanzämter Informationen zu Finanzhilfen. Hier finden Sie Hilfe.