Man muss hier unterscheiden zwischen einer Person, die ohne Gewerbeerlaubnis Versicherungen vermittelt und einem Erlaubnisträger, dem der Sachkundeträger „abhanden“ kommt.
Wer ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO Versicherungen vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen geht bis 5.000,00 €, was zunächst niedrig klingt.